luege-lose-loufe.ch
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB) "luege-lose-loufe.ch" Conny Niederhauser, Schwarzsee
1. GELTUNG
1.1 Diese AVB gelten für Vertragsverhältnisse zwischen einem Teilnehmer / einer Teilnehmerin und "luege-lose-loufe" Conny Niederhauser, Wanderleiterin SBV i.A.
1.2 Diese AVB gelten nur dann, wenn dies von den Vertragsparteien vereinbart ist. Dazu genügt ein Hinweis auf die AVB durch den Dienstleister, sei dies mündlich, schriftlich (per E-Mail, Textnachricht o.ä.) oder auf der Webseite.
1.3 Die AVB gelten nur subsidiär, die einschlägigen zwingenden Vorschriften des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (SR 944.3) und des Obligationenrechts (SR 220) und die individuellen Abmachungen zwischen dem Dienstleister und dem Gast gehen den AVB vor.
2. ABSCHLUSS DES VERTRAGS
2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der/die TeilnehmerIn und "luege-lose-loufe" gegenseitig die Absicht ausgedrückt haben, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Aktivität im Führungsverhältnis zu unternehmen.
2.2 Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich (E-Mail, Textnachricht, Onlineformular, Brief etc.) abgeschlossen werden.
2.3 Erfolgt im Anschluss auf einen mündlichen Vertragsabschluss eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Dienstleister, so ist deren Inhalt für beide Parteien verbindlich, wenn der Gast nicht innert drei Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung widerspricht.
2.4 Beide Parteien können verlangen, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. Dazu genügt ein Austausch per E-Mail oder Textnachricht. Ein Brief mit eigenhändiger Unterschrift ist nur notwendig, wenn dies von einer Partei ausdrücklich verlangt wird.
3. GRUPPEN
3.1 Wenn luege-lose-loufe eine Aktivität für eine offene Gruppe von Personen anbietet, so besteht kein Anspruch auf Teilnahme, wenn die maximale Anzahl der TeilnehmerInnen bereits erreicht ist.
3.2 Bei einer Aktivität in einer offenen Gruppe haben die Angemeldeten nur dann einen Anspruch auf Durchführung, wenn die angegebene Mindest-Teilnehmerzahl erreicht wird.
3.3 Wird die Mindest-Teilnehmerzahl bis zum Anmeldeschluss nicht erreicht, so informiert "luege-lose-loufe" die Angemeldeten umgehend, dass die Aktivität nicht durchgeführt wird. Dabei ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet. Alternativ kann "luege-lose-loufe" den Angemeldeten anbieten, die Aktivität zu einem höheren Preis durchzuführen. In diesem Fall ist die Aktivität zum höheren Preis durchzuführen, wenn alle Angemeldeten damit einverstanden sind.
4. QUALITÄTSSICHERUNG
4.1 Die Führungsperson ist verpflichtet, ihre Führungsarbeit sorgfältig nach den aktuell geltenden alpintechnischen Standards zu erfüllen. Dabei kann sie indessen keine absolute Sicherheit garantieren. Es verbleibt ein dem Bergsport innewohnendes Restrisiko. Über dieses Restrisiko muss die Führungsperson die Gäste aufklären.
4.2 Die Führungsperson garantiert, für die geplante Aktivität qualifiziert zu sein.
4.3 Die Führungsperson garantiert, nur weitere Personen beizuziehen, welche für die geplante Aktivität qualifiziert sind.
5. MITWIRKUNG DER TEILNEHMER/INNEN
5.1 Eigenverantwortung. Die TeilnehmerInnen tragen die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Eingenverantwortung.
5.2 Akzeptanz des Restrisikos. Die TeilnehmerInnen akzeptieren das dem Bergsport innewohnende Restrisiko, das auch bei sorgfältiger Führungsarbeit besteht.
5.3 Auskunft.
5.31 Die TeilnehmerInnen sind verpflichtet, "luege-lose-loufe" Auskunft zu geben über alle Aspekte, welche für die sichere und erfolgreiche Durchführung der geplanten Aktivität relevant sind. Dies betrifft insbesondere die alpintechnischen Fähigkeiten, die Kondition sowie allfällige gesundheitlichen Probleme.
5.32 Liegt seitens "luege-lose-loufe" eine detaillierte Umschreibung der Anforderungen vor, so sind die TeilnehmerInnen verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, ob sie diese Anforderungen erfüllen. Weiter sind sie verpflichtet, "luege-lose-loufe" so früh wie möglich von sich aus über allfällige problematische Aspekte zu informieren.
5.4 Sicherheitsrelevante Weisungen
Während der Aktivität sind die TeilnehmerInnen verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Weisungen der Führungsperson strikte zu befolgen. Weiter sind sie verpflichtet, seinen/ihren wandertechnischen und konditionellen Möglichkeiten entsprechend mitzuwirken.
6. VERSICHERUNG
6.1 Haftpflicht
6.11 "luege-lose-loufe" Cornelia Niederhauser fügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5 Mio pro Schadenfall.
6.12 Die Führungsperson verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5 Mio pro Schadenfall.
6.13 Auf Verlangen der TeilnehmerInnen muss die Führungsperson einen Nachweis für seine Haftpflichtversicherung erbringen.
6.14 Den TeilnehmerInnen wird eine Privathaftpflichtversicherung empfohlen, welche auch bergsportliche Aktivitäten umfasst.
6.2 Annullationskosten
Den TeilnehmerInnen wird der Abschluss einer Annullationskostenversicherung empfohlen.
6.3 Krankheit und Unfall
6.31 TeilnehmerInnen sind selber verantwortlich für eine genügende Kranken- und Unfallversicherung, welche auch die Such-, Rettungs- und Rückführungskosten einschliesst.
7. PROGRAMMÄNDERUNG
7.1 Ersatztour
7.11 Ist die vereinbarte Tour unmöglich (Wetter, Verhältnisse etc.), so ist "luege-lose-loufe" berechtigt und verpflichtet, dem Gast für den vereinbarten Zeitraum eine Ersatztour anzubieten.
7.12 Sind die TeilnehmerInnen mit der Ersatztour bzw. mit der alternativen Aktivität einverstanden, so hat "luege-lose-loufe" das Recht, die Ersatztour bzw. die alternative Aktivität zum ursprünglich vereinbarten Honorar durchzuführen.
7.13 Lehnen die TeilnehmerInnen die angebotene Ersatztour bzw. die alternative Aktivität ab, so kann "luege-lose-loufe"eine Absage gemäss Ziff. 8.12 oder einen Abbruch gemäss Ziff. 9.13 machen.
7.2 Alternatives Tourengebiet / Alternativer Kursort
7.21 Ist das vereinbarte Tourengebiet bzw. der vereinbarte Kursort nicht zugänglich oder nicht geeignet (Wetter, Verhältnisse, ausgebuchte Unterkunft etc.), so ist d"luege-lose-loufe" berechtigt und verpflichtet, den TeilnehmerInnen für den vereinbarten Zeitraum ein alternatives Tourengebiet bzw. einen alternativen Kursort anzubieten.
7.22 Sind die TeilnehmerInnen mit dem alternativen Tourengebiet bzw. Kursort einverstanden, so hat der Dienstleister das Recht, die Aktivität zum ursprünglich vereinbarten Honorar durchzuführen. Allfällige Annullationskosten im Zusammenhang mit dem ursprünglich geplanten Tourengebiet bzw. Kursort gehen zu Lasten des Gastes.
7.23 Lehnen die TeilnehmerInnen das alternative Tourengebiet bzw. den alternativen Kursort ab, so kann "luege-lose-loufe" eine Absage gemäss Ziff. 8.12 oder einen Abbruch gemäss Ziff. 9.13 machen.
8. ABSAGE
8.1 Absage durch "luege-lose-loufe"
8.11 Muss "luege-lose-loufe" eine vereinbare Aktivität vor deren Beginn absagen aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse), so ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet.
8.12 Muss "luege-lose-loufe" eine vereinbarte Aktivität absagen aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse am Berg, gestörte Verkehrsverbindungen, Pandemie), und ist der Gast mit dem angebotenen Ersatz nicht einverstanden (Ziff. 7.1, 7.2), so schuldet der Gast für die vereinbarten Touren- bzw. Kurstage 100 % des Honorars. Zudem hat der Gast die anfallenden Annulierungskosten für gebuchte Transportmittel, Unterkünfte etc. zu tragen.
8.2 Absage durch TeilnehmerInn
Sagt ein/e TeilnehmerIn ab, so hat die Person die anfallenden Annullationskosten vollumfänglich zu übernehmen (Transportmittel, Unterkunft etc.) und das Honorar im folgenden Umfang zu bezahlen:
- bei Absage 60 bis 31 Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 20 % des Honorars;
- bei Absage 30 bis 15 Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 50 % des Honorars;
- bei Absage 14 oder weniger Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 100 % des Honorars.
9. ABBRUCH
9.1 Abbruch durch "luege-lose-loufe"
9.11 Muss "luege-lose-loufe" eine bereits begonnene, eintägige Aktivität aus Sicherheitsgründen abbrechen (Wetter, Verhältnisse, Überforderung des Gastes u.ä.), so schuldet der Gast die Vergütung in vollem Umfang.
9.12 Muss "luege-lose-loufe" eine bereits begonnene, mehrtägige Aktivität abbrechen aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse), so schuldet der Gast die Vergütung für die bereits geleistete Führungsarbeit, ansonsten ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet. Die anfallenden Annulationskosten für gebuchte Unterkünfte, Transportmittel etc. trägt in diesem Fall "luege-lose-loufe".
9.13 Muss luege-lose-loufe" eine bereits begonnene, mehrtägige Aktivität abbrechen aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse am Berg, gestörte Verkehrsverbindungen, Pandemie), und sind die TeilnehmerInnen mit dem angebotenen Ersatz (Ziff. 7.1, 7.2) nicht einverstanden, so schulden die TeilnehmerInnen für die vereinbarten Touren- bzw. Kurstage 100 % des Honorars. Zudem haben die TeilnehmerInnen die anfallenden Annullationskosten für gebuchte Unterkünfte, Transportmittel etc. zu tragen.
9.14 Muss d"luege-lose-loufe" eine bereits begonnene Aktivität abbrechen, weil die TeilnehmerInnen Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht verletzt oder sich nicht an die sicherheitsrelevanten Weisungen der Führungsperson hält (Ziff. 5.3, 5.4), so schulden der/die Teilnehmer/Innen die Vergütung für die vereinbarten Tage in vollem Umfang und hat sämtliche Kosten zu übernehmen, die aus der Annulation von Unterkünften, Transportmitteln etc. entstehen.
9.15 Muss d"luege-lose-loufe" eine bereits begonnene Aktivität abbrechen oder unterbrechen, um in Not geratenen Berggängern zu helfen, so schuldet der Gast die Vergütung auch für die Zeit der Hilfeleistung an die fremden Berggänger.
9.2 Evakuierung
Muss "luege-lose-loufe" aus Sicherheitsgründen eine Evakuierung vornehmen lassen (Unwetter, Erschöpfung der TeilnehmerInnen, Materialbruch etc.), so haben die TeilnehmerInnen die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu tragen. Mehrere TeilnehmerInnen haben die Kosten zu gleichen Teilen zu übernehmen.
9.3 Abbruch durch TeilnehmerInnen
9.31 Bricht ein/e TeilnehmerInn eine bereits begonnene Aktivität ab, so schuldet er/sie "luege-lose-loufe" die Vergütung für die vereinbarten Tage in vollem Umfang und hat sämtliche Kosten zu übernehmen, die aus der Annullation von Unterkünften, Transportmitteln etc. entstehen.
10. UNTERBRUCH / RUHETAG
10.1 Unterbruch durch "luege-lose-loufe"
10.11 Bei mehrtägigen Engagements kann "luege-lose-loufe" aus Gründen, die ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegen (Wetter, Verhältnisse etc.) einen Unterbruch von einem oder zwei Tagen vorsehen. Ein Unterbruch kommt nur in Frage, wenn die Aussichten gut sind, dass die vereinbarte Aktivität danach weitergeführt werden kann.
10.12 Bei einem Unterbruch der vereinbarten Aktivität muss "luege-lose-loufe" wenn möglich und zumutbar, einen Ersatz anbieten (Ziff. 7.1, 7.2). Sind TeilnehmerInnen mit dem angebotenen Ersatz nicht einverstanden, so schulden diese für die Tage des Unterbruchs 100 % des Honorars. Zudem haben die TeilnehmerInnen allfällige Annullationskosten für Unterkünfte, Transportmittel etc. zu tragen.
10.2 Unterbruch durch TeilnehmerInnen
Wird bei einem mehrtägigen Engagement auf Wunsch der TeilnehmerInnen ein Ruhetag eingeschaltet, so schuldet der Gast das Honorar in vollem Umfang.
11. VERGÜTUNG
11.1 Bestandteile der Vergütung
11.11 Die Vergütung setzt sich zusammen aus dem Honorar für die eigentliche Dienstleistung (Ziff. 11.3), aus einer Entschädigung für die Reisezeit (Ziff. 11.4), aus den Nebenkosten (Ziff. 11.5) und eventuell aus der Mehrwertsteuer (Ziff. 11.6).
11.12 Die Bestandteile der Vergütung können einzeln ausgewiesen werden oder es kann ein Pauschalpreis vereinbart sein.
11.2 Modalitäten der Bezahlung
11.21 Die Modalitäten für die Bezahlung der Vergütung werden "luege-lose-loufe" vorgegeben.
11.22 Macht "luege-lose-loufe" keine Vorgabe, so haben die TeilnehmerInnen bei Mehrtagestouren 50 % der gesamten Vergütung als Anzahlung vor der geplanten Aktivität zu leisten, die übrigen 50 % innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Die Rechnung kann schriftlich (E-Mail, Brief etc.) oder mündlich gestellt werden.
Bei Eintagestouren kann der Betrag auch direkt vor beginn der Tour in Bar bezahlt werden.
11.23 Leisten die TeilnehmerInnen die Anzahlung nicht wie vereinbart oder wie in Ziff. 11.22 vorgesehen, so kann der Dienstleister vom Vertrag ohne Entschädigungsfolge zurücktreten.
11.3 Honorar
11.31 Vereinbartes Honorar
Die Höhe des Honorars entspricht dem, was die Vertragsparteien für den konkreten Fall vereinbaren.
11.32 Keine Vereinbarung über das Honorar. Gibt es keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars, so schuldet der Gast "luege-lose-loufe" ein Honorar in der Höhe, wie sie für die betreffende Aktivität üblich ist. Das übliche Honorar bemisst sich dabei nach dem üblichen Honorar nach dem Richttarif für das Tageshonorar (Ziff. 11.33/11.34) oder nach dem Marktpreis.
11.33 Tageshonorar. Das Honorar kann als Tageshonorar festgelegt werden. Einfluss auf dessen Höhe haben üblicherweise die Dauer des gesamten Auftrags, die Länge und die Schwierigkeit der Touren, die Verhältnisse im Gelände, die Anzahl Gäste, die persönlichen Verhältnisse der Gäste und die saisonale Auslastung.
11.34 Richtwerte für das Tageshonorar
Die Richtwerte des SBV sind blosse Empfehlungen. Sie werden periodisch angepasst und liegen aktuell bei: CHF 500 für die Dienstleistung einer Wanderleiterin bzw. eines Wanderleiters
11.4 Entschädigung für die Reisezeit
11.41 Mit Reisezeit gemeint ist die vom "luege-lose-loufe" aufgewendete Zeit - für die Anreise vom Wohnort und einen allfälligen Hüttenzustieg am Vortag der geführten Aktivität - für einen allfälligen Abstieg von der Hütte und die Heimreise zum Wohnort am Tag nach der geführten Aktivität.
11.42 Die Höhe der Entschädigung für die Reisezeit entspricht dem, was die Vertragsparteien für den konkreten Fall vereinbaren.
11.43 Gibt es keine Vereinbarung über die Entschädigung für die Reisezeit, so schulden die TeilnehmerInnen "luege-lose-l0oufe" die nachstehend aufgeführten Beträge:
Für Anreise und Zustieg am Vortag
- CHF 400, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz vor 9:00 Uhr verlassen muss;
- CHF 300, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz zwischen 9:00 und 15:00 Uhr verlassen muss;
- CHF 200, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz nach 15:00 Uhr verlassen kann.
Für Abstieg und Heimreise am Tag danach
- CHF 400, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz nach 15:00 Uhr erreicht;
- CHF 300, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz zwischen 12:00 und 15:00 Uhr erreicht;
- CHF 200, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz vor 12:00 Uhr erreicht.
11.5 Nebenkosten
11.51 Die Nebenkosten umfassen die effektiv entstandenen Kosten für die An- und Heimreise, für den Transport vor Ort (Bergbahnen, Bus, Taxi etc.), für die Übernachtung und die Verpflegung (Mahlzeiten und Getränke in Hotels, Restaurants und Hütten, Marschtee).
11.52 Die TeilnehmerInnen tragen ihre eigenen Nebenkosten selber. Zudem schulden sie "luege-lose-loufe" Ersatz für Nebenkosten der Führungsperson.
11.53 Für An- und Heimreise verrechnet "luege-lose-loufe" CHF 0.70 pro km, wenn die Fürhungsperson mit seinem Privatauto anreist. Bei Anreise mit dem Öffentlichen Verkehr verrechnet diese die Kosten für ein Billett der 2. Klasse mit ½-Tax Abo.
11.6 Mehrwertsteuer "luege-lose-loufe" ist nicht mehrwertsteuerpflichtig,
12. MATERIAL
12.1 Material der Führungsperson
12.11 Die Führungsperson trägt die Kosten für das eigene und das gemeinsam benötigte Material (Seil, Bandschlingen, etc.) selber.
12.12 Die Führungsperson stellt das gemeinsam benötigte Material in einwandfreiem Zustand ohne zusätzliche Kosten für den Gast zur Verfügung.
12.2 Material der TeilnehmerInnen
12.21 Die TeilnehmerInnen tragen die Kosten für das von ihnen persönlich benötigte Material selber.
12.22 "luege-lose-loufe" sorgt dafür, dass die TeilnehmerInnen früh genug im Detail über das von ihnen persönlich benötigte Material informiert sind.
12.23 Eventuell kann "luege-lose-loufe" den TeilnehmerInnen Mietmaterial zur Verfügung stellen. "luege-lose-loufe" ist dafür verantwortlich, dass das Mietmaterial in einwandfreiem Zustand ist. Die TeilnehmerInnen haben für das Mietmaterial eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Wird die Höhe der Entschädigung nicht festgelegt, so entspricht sie den auf dem Markt üblichen Werten.
13. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND
13.1 Anwendbar ist Schweizer Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland erfüllt wird oder wenn der Gast seinen Wohnsitz im Ausland hat. 13.2 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Wohnsitz bzw. dem Sitz von "luege-lose-loufe". Zuständig sind die ordentlichen Gerichte.
Version 2025, "luege-lose-loufe.ch" Conny Niederhauser, Schwarzsee